Die Gemeinde - der Schlüssel zur begrünten Dachlandschaft

von Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Landskron

Baugesetzbuch als rechtliche Grundlage

Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a Baugesetzbuch (BauGB) kann jede Gemeinde Begrünungsmaßnahmen auf Dächern in Ihren Bebauungsplänen als Pflanzgebot festschreiben. Für die Stadt Esslingen am Neckar war dieses Gesetz die Basis für einen Satzungsentwurf, dessen entscheidende Passage beispielgebend für andere Gemeinden wie folgt lautet:

Pflanzgebot für Dachbegrünungen

Flachdächer und Dachflächen mit einer Neigung bis zu 15° sind flächendeckend mit einer Extensivbegrünung zu versehen, die dauerhaft zu erhalten ist. Ausgenommen hiervon sind Glasdächer, Wintergärten, Terrassenüberdachungen sowie andere Dachflächen bis zu 10 m².


Weiterhin wird in diesem Entwurf die Qualität der geforderten Dachbegrünung in Anlehnung an die Richtlinien für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen (Ausgabe 1995) der FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V.) vorgegeben. Durch die Orientierung an diesen Richtlinien, die den Stand der Technik wiedergeben, ist gewährleistet, daß eine dauerhaft funktionierende Dachbegrünung ausgeführt wird.

Die rechtliche Vorgabe und der Vollzug dieser Bauauflage sind jedoch nur der erste Teilerfolg hin zu einer begrünten Dachlandschaft. Auch die Forderung nach einer dauerhaft zu erhaltenden Dachbegrünung muß in die Tat umgesetzt werden. Aus Zwangsbegrünungen entstehen nun einmal selten Referenzen. Heute sieht die Praxis in den meisten Fällen so aus, daß der Bauherr nach der Abnahme die extensive Dachbegrünung sich selbst überläßt. Eine nachhaltig funktionierende Begrünung ist jedoch selbst bei dieser pflegeleichten Begrünungsform nur dann realisierbar, wenn eine Fachfirma beauftragt wird, um die nach dem Stand der Technik geforderten Pflegearbeiten durchzuführen. Daher muß die Gemeinde in regelmäßigen Abständen überprüfen (z. B. alle 2 Jahre), ob die Bauauflage noch erfüllt wird.