Die Gemeinde - der Schlüssel zur begrünten Dachlandschaft

von Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Landskron

Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahme

Ein Achtel der Gesamtfläche Deutschlands ist bereits mit Asphalt und Beton versiegelt (FOCUS, 1/1994). Nach Angaben des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) gehen unserer Kulturlandschaft täglich weitere 120 Hektar an Freifläche verloren. Wer durch Baumaßnahmen einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt, hat auf der Grundlage des § 8 Bundesnaturschutzgesetz zur Kompensation Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen. Dachbegrünungen gehören mit zu den vom Gesetzgeber genannten Kompensationsmaßnahmen und können somit als Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung verbindlich gefordert werden (FLL,1996).

Mit Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22.4.1993 wurde die Entscheidung über den Eingriff und über die Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahme auf die Ebene der Bauleitplanung verlagert. Somit kommt der Gemeinde die Aufgabe zu, bereits bei der Erstellung des Flächennutzungs- und Bebauungsplanes einen Eingriff zu bewerten und diesen zum Beispiel durch eine Dachbegrünung zu kompensieren.
Mit der Schrift: Bewertung von Dachbegrünungen (Empfehlungen zur Bewertung in der Bauleitplanung, bei der Baugenehmigung und bei der Bauabnahme hat die FLL eine wichtige Orientierunghilfe für Gemeinden, Bauherren und Planer geschaffen, um eine entsprechende Bewertung überhaupt vornehmen zu können. Darin wird auch anhand eines Praxisbeispiels "Bezirk Hellersdorf in Berlin" aufgezeigt, wie die Umsetzung vonstatten gehen soll.
Die Durchführung der Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahme Dachbegrünung ist jedoch im Sinne des Gesetzes nur dann sinnvoll, wenn der Eingriff auch dauerhaft kompensiert wird. Hierzu müssen die Gründachbesitzer Pflegeverträge mit qualifizierten Fachbetrieben abschließen. Neutrale Sachverständige sind zu beauftragen, um die Dauerhaftigkeit regelmäßig zu überwachen und zu bestätigen!